Vereinssatzung

Satzung Hannoversche Kunstplattform e.V.

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Hannoversche Kunstplattform“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung führt der Verein das Kürzel e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 30900 Wedemark in der Region Hannover, Deutschland.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck und Aufgaben des Vereines

Der Zweck des Vereins ist:

  • Die Förderung kultureller und musikalischer Zwecke im Bereich der zeitgenössischen und elektronischen Musik- und Kulturszene:
    1. Zu diesem Zweck werden regelmäßige Club- und Open Air Veranstaltungen organisiert und durchgeführt. Zusätzlich soll langfristig ein jährlich stattfindendes Festival in der Region Hannover konzipiert und durchgeführt werden.
    2. Die Veranstaltungen sollen als Plattform für regionale und überregionale Musiker*Innen und Künstler*Innen dienen, die ihr Repertoire auf dem Gelände der Veranstaltung den Besucher*Innen präsentieren können.
    3. Durch Auftritte von Musiker*Innen und Künstler*Innen multikultureller Herkunft soll
      der Horizont der Zuschauer*Innen erweitert und Akzeptanz gefördert werden.
  • Die Förderung eines positiven Heimartbegriffs, insbesondere von jungen Erwachsenen in der Region Hannover:
    1. Bei der Organisation der vom Verein geplanten Veranstaltungen kann jede*r Interessierte teilnehmen und sich auf vielfältige Weise engagieren. Es besteht die Möglichkeit des kreativen und selbstbestimmten Einbringens eigener Ideen und Vorstellungen im Kreis des Organisationsteams. Es können auf diese Weise Organisationsfähigkeiten und Talente gefördert werden.
    2. Ein positives Heimatgefühl wird durch das eigene Engagement gefördert, indem eine Veranstaltung insbesondere für die Bewohner*Innen der Region Hannover geschaffen wird, in der sich jede*r einbringen und verwirklichen kann.
  • Förderung des „Non- Profit- und Nachhaltigkeitsgedanken“:
    1. Die Organisation der Club- und Open Air Veranstaltungen, sowie das geplante Festival sollen im Sinne der Nachhaltigkeit ausgerichtet    Das   bedeutet   sowohl   eine   umwelt-   und   klima-freundliche Gestaltung der Veranstaltung, als auch die Erfüllung von  Kriterien der Barrierefreiheit, um möglichst allen Menschen die Teilhabe an den Veranstaltungen zu gewährleisten.
    2. Wenn Gewinne erzielt werden, die über die notwendigen Rücklagen für die Realisierung der Veranstaltungen hinausgehen, werden diese an gemeinnützige, sozial, kulturell und/ oder ökologisch engagierte Körperschaften gespendet. Somit kann hilfsbedürftigen Menschen und der Umwelt geholfen werden und gleichzeitig Aufklärungsarbeit für gesellschaftliche Probleme stattfinden.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.
  3. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

 

  • 4 Mittelverwendung
  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
  3. Vorstandsaufgaben und aktiven Mitgliedern zugewiesene Aufgaben können im Rahmen der

haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf

Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a

des Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeübt werden.

  1. Vereinsmitglieder haben einen Anspruch auf Erstattung von Auslagen für Aufwendungen, die ihnen

nachweislich für den Verein entstanden sind. Solche Aufwendungen umfassen insbesondere:

  1. Fahrt- und Reisekosten
  2. Mehraufwendungen für Verpflegungen
  3. Telefonkosten
  4. Porto

Diese Kosten müssen dem Kassenwart schriftlich belegt werden. Umfang und Bedingungen der

Kostenerstattungen werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

  1. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  2. Der Verein darf seine Mittel teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (gebundene Rücklage gem. §62 Absatz 1 Nr.1 AO).

 

 

  • 5 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind:
  2. Der Vorstand
  3. Die Mitgliederversammlung.

 

  • 6 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Jede (volljährige) natürliche Person und jede juristische Person, die die Satzung anerkennt und den Vereinszweck unterstützt kann die Mitgliedschaft erhalten.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes. Im Falle einer Ablehnung, die unbegründet sein kann, entscheidet auf Verlangen des Antragstellers die Mitgliederversammlung erneut.
  3. Datenschutzerklärung
  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds wird seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung aufgenommen. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.

Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen

Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der

Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über

Nichtmitglieder werden grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des

Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person

ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

  1. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
  2. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

  • 7 Formen der Mitgliedschaft
  1. Der Verein kennt zwei Formen von Mitgliedschaft:
    1. Aktive Mitglieder
    2. Passive Mitglieder
  2. Aktive Mitglieder betreuen bestimmte Projekte oder übernehmen bestimmte Aufgabenbereiche

innerhalb des Vereinszweckes. Für sie gilt:

  1. Sie haben gleiches Stimmrecht.
  2. Die Ernennung zum aktiven Mitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  1. Passive Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme und Antragstellung bei der Mitgliederversammlung.
    Sie haben eingeschränktes Stimmrecht (kein Stimmrecht).
  2. Aktive und passive Mitglieder zahlen mindestens den festgelegten Mitgliedsbeitrag.
  • 8 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Der Austritt kann nur mit einer

Frist von einem Monat vor Ende des Quartals bewilligt werden.

  1. Ein Mitglied kann von dem Vorstand mit Begründung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der

Ausschluss eine Mitgliedes ist möglich, wenn es

  1. die satzungsgemäße Verpflichtung erheblich verletzt
  2. mit der Beitragszahlung mit über einem Quartalsbeitrag im Rückstand ist
  3. schwer gegen die Interessen des Vereins verstößt

Dem/der Betroffenen muss vor der Entscheidung des Ausschlusses die Gelegenheit zu einer

Stellungnahme gegeben werden. Hierfür wird der/die Betroffene schriftlich mit einer Frist zu einer

Unterhaltung mit dem Vorstand geladen. Die Mindestfrist beträgt 10 Tage und beginnt mit dem Tage

der Absendung. Die Entscheidung über den Ausschluss wird dem Mitglied per Einschreiben oder elektronisch zugesandt.

  1. Gegen die Entscheidung ist eine Berufung bei der Mitgliederversammlung möglich. Diese muss binnen drei Wochen nach Erhalt der Ausschlusserklärung schriftlich eingereicht werden.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig

gewordenen Beiträge bestehen.

 

 

  • 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat das Recht bei der Unterstützung des Vereins mitzuwirken und im Rahmen des

Vereinszweckes an den Veranstaltungen teilzunehmen.

  1. Jedes Mitglied hat das Recht zur Antragstellung.
  2. Das Stimm- und Wahlrecht unterscheidet sich für aktive und passive Mitglieder. Vorstandsmitglieder

werden in Abstimmungen behandelt, wie aktive Mitglieder.

  1. Jedes volljährige geschäftsfähige Mitglied kann von der Mitgliederversammlung zum aktiven Mitglied und in den Vorstand gewählt werden.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und deren Umsetzung zu

unterstützen.

  1. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Solidarität aufgefordert.

 

  • 10 Mitgliedsbeiträge
  1. Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Mitgliedsbeitragsordnung.
  2. Bei der Festlegung von Mitgliedsbeiträgen oder Aufnahmegebühren durch die Mitgliederversammlung muss die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit berücksichtigt werden.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  4. Änderungen der Mitgliedsbeiträge müssen mit einer absoluten Mehrheit entschieden werden.

 

  • 11 Die Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    1. Änderungen der Satzung,
    2. die Auflösung des Vereins,
    3. die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des §3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von

Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

  1. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  2. die Entgegennahme des Jahresberichts und des Prüfberichtes der Kassenprüfer und die

Entlassung des Vorstands und gegebenenfalls von aktiven Mitgliedern,

  1. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand mindestens einmal jährlich

einberufen. Dies sollte nach Möglichkeit im ersten Quartal erfolgen. Die Einladung erfolgt schriftlich

mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen, eine Aufforderung zur Ergänzung der Tagesordnung sollte

enthalten sein. Die Tagesordnung muss mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung

versandt werden.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten, die Tagesordnung sollte nach Möglichkeit etwa eine Woche vor der Versammlung bekannt gegeben werden.
  2. Die Einladungen können auch elektronisch, etwa in einer E-Mail versandt werden.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  4. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind:
    1. Die anwesenden aktiven Mitglieder
    2. Durch schriftliche Vollmacht vertretene Mitglieder
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem

Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten

Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb

von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.

Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der

Einladung hinzuweisen.

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt bei der Eröffnung der Versammlung den Protokollführer. Über

die gefassten Beschlüsse und nach Möglichkeit auch über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist

ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

  • 12 Stimmrecht und Beschlussfassung
  1. Das Stimmrecht und die Stimmwertung unterscheidet sich für passive und aktive Mitglieder,

Vorstandsmitglieder haben in Abstimmungen die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.

  1. Aktive Mitglieder haben volles Stimmrecht, jede Stimme zählt gleichwertig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten

Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der

Einladung hinzuweisen.

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der

Stimmen der stimmberechtigten anwesenden und durch Vollmacht vertretenden Mitglieder.

  1. Bei Vorstandswahlen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmberechtigten unter Berücksichtigung der Stimmwertung. Kann kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden

Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

  1. Über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins entscheiden drei Viertel der

Stimmberechtigten unter Berücksichtigung der Stimmwertung.

 

 

  • 13 Der Vorstand
  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung sofern diese Aufgaben nicht mit

Beschluss auf andere aktive Mitglieder übertragen wurden,

  1. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  2. die Aufnahme neuer Mitglieder.
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Vorstandsmitgliedern.
  2. Die Vertretung bei Rechtsgeschäften kann grundsätzlich nur durch die nach § 26 BGB bestimmten Vorstandsmitglieder erfolgen.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der

Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die

vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied

bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein

Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied

des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu

wählen.

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen

Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll

eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind.

  1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines

Stellvertreters.

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie

vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. Die Protokolle über Entscheidungen des Vorstandes sind für die Aktiven Mitglieder zur Verfügung zu stellen. Entscheidungen werden zeitnah kommuniziert.

  • 14 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht

Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, aber aktive Mitglieder sein müssen.

  1. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens

einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu Prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich

Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und

beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

  • 15 Abteilungen
  1. Der Verein kann über Abteilungen verfügen. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche

kulturelle Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich

unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen

beschließen. Die Abteilungen arbeiten fachlich und wirtschaftlich selbständig, sind aber verpflichtet,

jederzeit mit dem Vorstand Rücksprache zu halten und über ihre Kassenverhältnisse Rechenschaft abzulegen.

  1. Jede Abteilung wählt für die Dauer von einem Jahr eine*n Abteilungsleiter*in. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter*innen durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut eine*n Abteilungsleiter*in wählen. Wird der/die abgelehnte Abteilungsleiter*in erneut gewählt, bestätigt die

Mitgliederversammlung den/die Abteilungsleiter*in. Lehnt die Mitgliederversammlung den/die

gewählten Abteilungsleiter*in ab, muss die Abteilung eine*n neuen Abteilungsleiter*in wählen.

  1. Der Vorstand kann einen Abteilungsleiter*in durch Beschluss abberufen. Der/Die betroffene

Abteilungsleiter*in ist vorher anzuhören.

 

  • 16 Ehrenmitglieder
  1. Durch den Vorstand können Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorsitzenden mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten unter Berücksichtigung der Stimmwertung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese werden nach ihrer Ernennung auf Lebenszeit zu stimmberechtigten aber beitragsfreien Ehrenmitgliedern des Vereins.
  2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
  • 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall begünstigter Zwecke
  1. Für die Auflösung des Vereins muss eine gesonderte Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen, unter Benennung des Grundes. Die Auflösung wird mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmberechtigten entschieden. Sollte die notwendige Anzahl anwesender stimmberechtigter Mitglieder nach dreimaligem Einberufen nicht erreicht werden, kann die Auflösung des Vereins ungeachtet der Anzahl der Anwesenden mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter

gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen

Personen beruft.

  1. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer andere steuerbegünstigten

Körperschaft für die Förderung von Kunst und Kultur.

  1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund

aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Gründungsdatum 22.08.17,

Änderungsdatum 17.02.18,

Änderungsdatum 20.09.18

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